Erwägungsgrund 80 32023R1115
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 ist das Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag auf dem Unionsmarkt verboten. Sie sieht vor, dass Marktteilnehmer, die Holz erstmals in Verkehr bringen, die Sorgfaltspflicht erfüllen müssen, und dass Händler Aufzeichnungen über ihre Lieferanten und Kunden führen müssen. Die vorliegende Verordnung sollte die Verpflichtung beibehalten, die Legalität der relevanten Erzeugnisse, einschließlich Holz und Holzerzeugnissen, die in Verkehr gebracht werden, sicherzustellen, und sollte diese Verpflichtung um eine Anforderung der Nachhaltigkeit ergänzen. Die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 und die dazugehörige Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 der Kommission werden daher durch die vorliegende Verordnung gegenstandslos und sollten aufgehoben werden. Holz und Holzerzeugnisse im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 sind die Entsprechung von Holz und Holzerzeugnissen gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung, die gemäß dieser Verordnung Holz enthalten oder unter Verwendung von Holz hergestellt wurden.