Erwägungsgrund 61 32023R1115
Die Verantwortung für die Durchsetzung dieser Verordnung sollte bei den Mitgliedstaaten liegen, und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass dieser Verordnung uneingeschränkt entsprochen wird. Eine einheitliche Durchsetzung dieser Verordnung in Bezug auf relevante Erzeugnisse, die auf den Markt gelangen oder diesen verlassen, kann nur durch einen systematischen Informationsaustausch und eine Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, den Zollbehörden und der Kommission erreicht werden.