Erwägungsgrund 40 32023R1115
Im Hinblick darauf, dass die Verwendung von rezyklierten relevanten Rohstoffen und Erzeugnissen gefördert werden sollte und dass die Aufnahme solcher Rohstoffe und Erzeugnisse in den Anwendungsbereich dieser Verordnung den Marktteilnehmern einen unangemessenen Aufwand zumuten würde, sollten gebrauchte Rohstoffe und Erzeugnisse, die das Ende ihres Lebenszyklus erreicht haben und andernfalls als Abfall gemäß Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates entsorgt würden, vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Dies sollte jedoch nicht für bestimmte Nebenprodukte aus dem Herstellungsprozess gelten.