Erwägungsgrund 65 32023R1115
Diese Verordnung lässt andere Rechtsakte der Union über Waren und Erzeugnisse, die auf den Markt gelangen oder diesen verlassen, insbesondere die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Befugnisse der Zollbehörden und die Zollkontrollen, unberührt. Einführer sollten daran erinnert werden, dass die Artikel 220, 254, 256, 257 und 258 jener Verordnung vorsehen, dass auf den Markt gelangende Produkte, die eine weitere Verarbeitung erfordern, in das entsprechende Zollverfahren überführt werden, das eine solche Verarbeitung erlaubt. Grundsätzlich sollte die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr nicht als Nachweis für die Konformität mit dem Unionsrecht gelten, weil diese Überlassung nicht zwangsläufig eine vollständige Konformitätskontrolle umfasst.