Erwägungsgrund 77 32023R1115
Unter Berücksichtigung des internationalen Charakters der Entwaldung, der Waldschädigung und des damit verbundenen Handels sollten die zuständigen Behörden untereinander und mit den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, mit der Kommission sowie mit den Verwaltungsbehörden von Drittländern zusammenarbeiten. Die zuständigen Behörden sollten auch mit denjenigen Behörden zusammenarbeiten, die für die Überwachung und Durchsetzung anderer Rechtsakte der Union zuständig sind, in denen Anforderungen an die Sorgfaltspflicht in der Wertschöpfungskette in Bezug auf nachteilige Auswirkungen auf die Menschenrechte oder die Umwelt festgelegt sind.