Erwägungsgrund 36 32023R1115
Für die Zwecke dieser Verordnung sollte der Begriff „landwirtschaftliche Nutzung“ die Nutzung von Flächen zu landwirtschaftlichen Zwecken bezeichnen. In dieser Hinsicht sollte die Kommission Leitlinien ausarbeiten, um die Auslegung dieser Begriffsbestimmung zu präzisieren, insbesondere in Bezug auf die Umwandlung von Wäldern in Flächen, deren Zweck nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist.