Erwägungsgrund 71 32023R1115
Die von den zuständigen Behörden bei den Marktteilnehmern und Händlern durchgeführten Kontrollen sollten sich auf die Sorgfaltspflichtregelungen und die Konformität der relevanten Erzeugnisse mit dieser Verordnung erstrecken. Die Kontrollen sollten auf einem risikobasierten Plan beruhen, der Risikokriterien enthält, die es den zuständigen Behörden ermöglichen, eine Risikoanalyse der von Marktteilnehmern und Händlern übermittelten Sorgfaltserklärungen durchzuführen. Die Risikokriterien sollten das Risiko der Entwaldung im Zusammenhang mit relevanten Rohstoffen im Erzeugerland, die bisherigen Verstöße gegen die Verpflichtungen dieser Verordnung durch Marktteilnehmer und Händler sowie alle übrigen einschlägigen Informationen, die den zuständigen Behörden vorliegen, berücksichtigen. Die Risikoanalyse von Sorgfaltserklärungen sollte es den zuständigen Behörden ermöglichen, diejenigen der Marktteilnehmer, Händler und relevanten Erzeugnisse festzustellen, die überprüft werden müssen. Diese Risikoanalyse sollte mithilfe elektronischer Datenverarbeitungstechniken in dem Informationssystem, an das die Sorgfaltserklärungen übermittelt werden, durchgeführt werden. Falls notwendig und technisch möglich, sollten die zuständigen Behörden nach Konsultation und in enger Zusammenarbeit mit den Behörden von Drittländern auch in der Lage sein, Kontrollen vor Ort durchzuführen.