Art. 84 32023R2124
Wissenschaftliche Überwachung, Anpassung und Überarbeitung der Bewirtschaftungsmaßnahmen
(1)
Die Mitgliedstaaten überwachen die biologischen und ökologischen Auswirkungen von FAD, die von Schiffen unter ihrer Flagge eingesetzt werden, die Goldmakrelen befischen.
(2)
Um die Erstellung von Gutachten durch den Wissenschaftlichen Beratungsausschuss zur Überarbeitung der in diesem Kapitel vorgesehenen Maßnahmen zu erleichtern, erheben die Mitgliedstaaten die vorhandenen einschlägigen Daten, einschließlich Forschungserhebungsdaten, um einen Beitrag zur Datensammlung des Wissenschaftlichen Beratungsausschusses zu leisten.