Art. 89 32023R2124
Identifizierung und Kennzeichnung von FAD
(1)
Unbeschadet des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 tragen die Fischer oder die Kapitäne von Fischereifahrzeugen, die Goldmakrelen befischen, dafür Sorge, dass jedes FAD so gekennzeichnet ist, dass es einfach identifiziert werden kann.
(2)
Jedes FAD wird außen mit der Registriernummer des Fischereifahrzeugs/der Fischereifahrzeuge gekennzeichnet, das/die es verwendet/verwenden. Diese Kennzeichnung muss sichtbar sein, ohne die Bake zu entfernen, sowie meerwasserfest und während der gesamten Lebensdauer der Bake lesbar. Der Lesbarkeitsabstand sollte so kurz wie möglich sein.