Art. 85 32023R2124
Nationale Bewirtschaftungsmaßnahmen
Mitgliedstaaten, die mit FAD auf Goldmakrele fischen und über keine nationalen Bewirtschaftungsmaßnahmen verfügen, erlassen nationale Bewirtschaftungsmaßnahmen, die zumindest das Maßnahmenpaket umfassen, das die in Anhang IX aufgeführten Elemente enthält.