Erwägungsgrund 39 32024R0590
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, für ein und denselben Verstoß strafrechtliche Sanktionen oder verwaltungsrechtliche Sanktionen oder beides vorzusehen. Wenn Mitgliedstaaten für ein und denselben Verstoß sowohl strafrechtliche als auch verwaltungsrechtliche Sanktionen vorsehen, sollten diese nicht zu einer Verletzung des Rechts führen, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden (ne bis in idem), wie es vom Gerichtshof der Europäischen Union ausgelegt wird.