Erwägungsgrund 34 32024R0590
Die Verwendung von Halonen sollte nur für die in dieser Verordnung festgelegten kritischen Verwendungszwecke zulässig sein. Die Mitgliedstaaten sollten über die für kritische Verwendungszwecke installierten, verwendeten oder gelagerten Mengen an Halonen sowie über die Sicherheitsmaßnahmen zur Verringerung der Emissionen dieser Stoffe und über Fortschritte bei der Ermittlung von Alternativen Bericht erstatten. Diese Informationen werden benötigt, um zu ermitteln, welche Halonmengen in der Union noch für kritische Verwendungszwecke zur Verfügung stehen, und um den technischen Fortschritt in diesem Bereich zu überwachen, um festzustellen, wenn Halone für bestimmte Verwendungszwecke nicht mehr erforderlich sind.