Erwägungsgrund 12 32026R0697
Die Durchsetzungsbehörden sollten sich gegenseitig über jede unlautere Handelspraktik mit grenzüberschreitender Dimension informieren, die in ihrem Hoheitsgebiet aufgetreten ist oder auftritt.
Die Durchsetzungsbehörden sollten sich gegenseitig über jede unlautere Handelspraktik mit grenzüberschreitender Dimension informieren, die in ihrem Hoheitsgebiet aufgetreten ist oder auftritt.