Erwägungsgrund 29 32026R0697
Damit die Durchsetzungsbehörden genügend Zeit haben, um die Vorschriften der vorliegenden Verordnung umsetzen zu können, sollte sie erst 18 Monate nach ihrem Inkrafttreten gelten —
Damit die Durchsetzungsbehörden genügend Zeit haben, um die Vorschriften der vorliegenden Verordnung umsetzen zu können, sollte sie erst 18 Monate nach ihrem Inkrafttreten gelten —