Erwägungsgrund 3 32026R0697
Gemäß der Richtlinie (EU) 2019/633 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Durchsetzungsbehörden zu benennen, um eine wirksame Durchsetzung der in jener Richtlinie festgelegten Verbote zu gewährleisten. Gemäß der genannten Richtlinie sind die Kommission und diese Durchsetzungsbehörden außerdem verpflichtet, eng zusammenzuarbeiten, um einen gemeinsamen Ansatz bei der Anwendung der Vorschriften jener Richtlinie zu gewährleisten. Insbesondere müssen die Durchsetzungsbehörden danach streben, unlautere Handelspraktiken mit grenzüberschreitender Dimension, die in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten auftreten, zu verhindern oder zu unterbinden. Hierfür arbeiten sie zusammen, indem sie beispielsweise Informationen austauschen und bei Untersuchungen, die eine grenzüberschreitende Dimension haben, Unterstützung bieten. Der Anwendungsbereich und die Möglichkeiten der Zusammenarbeit im Rahmen der Richtlinie (EU) 2019/633 stehen den Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten zwar weiterhin uneingeschränkt zur Verfügung, es ist jedoch angezeigt, bestimmte Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Kooperationsmechanismus anzugehen und seine Wirksamkeit zu erhöhen.