Erwägungsgrund 5 32026R0697
Da die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EU) 2019/633 strengere nationale Vorschriften gegen unlautere Handelspraktiken beibehalten oder einführen dürfen, sollte klargestellt werden, dass die vorliegende Verordnung jene Vorschriften nicht abdeckt. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch entscheiden können, dass ihre Durchsetzungsbehörden in Bezug auf jene Vorschriften von den Möglichkeiten Gebrauch machen, die im Rahmen des in der vorliegenden Verordnung festgelegten Mechanismus der freiwilligen Zusammenarbeit geschaffen werden. Diese Möglichkeit könnte insbesondere in Fällen von Bedeutung sein, in denen strengere nationale Vorschriften in einigen Mitgliedstaaten als übergeordnete zwingende Bestimmungen eingestuft werden, die die stabile und nachhaltige Versorgung der Verbraucher mit Lebensmittelerzeugnissen gewährleisten sollen. In diesen Fällen sollten die Durchsetzungsbehörden das Recht haben, einem solchen Ersuchen betreffend einer freiwilligen Zusammenarbeit nicht nachzukommen.