Erwägungsgrund 11 32026R0697
Im Interesse einer besseren Effizienz und Wirksamkeit dieser Verordnung, einer reibungslosen Zusammenarbeit zwischen den Durchsetzungsbehörden und der Vermeidung übermäßig hoher Kosten für die ersuchten Durchsetzungsbehörden sollten Vorschriften darüber festgelegt werden, wer die Kosten für gemäß der vorliegenden Verordnung ergriffene Maßnahmen zu tragen hat.