Erwägungsgrund 20 32026R0697
Da die Richtlinie (EU) 2019/633 Lieferanten in der Union auch vor unlauteren Handelspraktiken von außerhalb der Union niedergelassenen Käufern schützt und außerhalb der Union niedergelassene Lieferanten schützt, wenn sie Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse in die Union verkaufen, sollte die vorliegende Verordnung auch Vorschriften für die Zusammenarbeit der Durchsetzungsbehörden untereinander in Bezug auf unlautere Handelspraktiken enthalten, an denen außerhalb der Union niedergelassene Käufer und Lieferanten beteiligt sind und die nach der Richtlinie (EU) 2019/633 verboten sind.