Erwägungsgrund 7 32026R0697
Die Durchsetzungsbehörden sollten befugt sein, einander im Einklang mit ihrem nationalen Recht alle tatsächlichen oder rechtlichen Umstände, einschließlich vertraulicher Angaben, mitzuteilen und diese Informationen als Beweismittel zu verwenden. Die bereitgestellten Informationen sollten nur zum Zweck der Anwendung der vorliegenden Verordnung zur Durchsetzung der Vorschriften der Richtlinie (EU) 2019/633 sowie in Bezug auf den Untersuchungsgegenstand als Beweismittel verwendet, für den sie von der ersuchten Durchsetzungsbehörde erhoben wurden. Die Vertraulichkeit der bereitgestellten Informationen sollte unter gebührender Berücksichtigung der berechtigten Interessen einer betroffenen natürlichen oder juristischen Person gewährleistet werden. Anträge von Beschwerdeführern auf Schutz von Informationen auf der Grundlage von Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/633 sollten berücksichtigt werden, und der Schutz sollte auch bei der grenzüberschreitenden Durchsetzung sichergestellt werden.