Art. 29 32015D1835
Haftung
(1)
Die vertragliche Haftung der Agentur unterliegt dem für den jeweiligen Vertrag geltenden Recht.
(2)
Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von der Agentur geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.
(3)
Die persönliche Haftung des Personals gegenüber der Agentur bestimmt sich nach den einschlägigen Vorschriften, die für die Agentur gelten.