Erwägungsgrund 14 32017D1324
Um die Beteiligung der nicht mit Horizont 2020 assoziierten Drittländer, nämlich Ägypten, Algerien, Jordanien, Libanon und Marokko, an der PRIMA sicherzustellen, sind völkerrechtliche Übereinkünfte über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Union und diesen Drittländern erforderlich, sodass der mit dem vorliegenden Beschluss festgelegte Rechtsrahmen auf diese Länder ausgeweitet wird.