Erwägungsgrund 34 32017D1324
Die Abweichungen von Artikel 10 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 sind notwendig, um zu gewährleisten, dass im Allgemeinen nur in einem teilnehmenden Land niedergelassene oder nach Unionsrecht gegründete Rechtspersonen sowie internationale Organisationen von europäischem Interesse förderfähig sind. Dennoch sollte die PRIMA-IS Begünstigte mit Niederlassung in einem nichtteilnehmenden Land fördern können, sofern die Teilnahme dieses Begünstigten von der PRIMA-IS für wesentlich erachtet wird oder falls eine Finanzierung im Rahmen eines völkerrechtlichen Übereinkommens oder einer internationalen Vereinbarung gewährt wird. Die Beteiligung solcher Rechtspersonen sollte von der PRIMA-IS überwacht werden.