Erwägungsgrund 21 32017D1324
Tätigkeiten im Rahmen der PRIMA sollten mit den Zielen und Forschungs- und Innovationsprioritäten von Horizont 2020 sowie mit den allgemeinen Grundsätzen und Bedingungen des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 in Einklang stehen. Bei der Einstufung von Tätigkeiten in den Bereichen technologische Forschung, Produktentwicklung und Demonstration sollte die PRIMA die Definitionen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zum Technologie-Reifegrad berücksichtigen.