Erwägungsgrund 8 32017D1324
Um Kohärenz mit der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zu gewährleisten, sollten bei den Maßnahmen, die in den Geltungsbereich dieses Beschlusses fallen, die Grundrechte sowie die Grundsätze beachtet werden, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind. Diese Maßnahmen sollten in Einklang mit sämtlichen rechtlichen Verpflichtungen stehen, die sich aus dem Völkerrecht, dem Unionsrecht, unter anderem allen einschlägigen Beschlüssen der Kommission wie ihrer Mitteilung vom 28. Juni 2013 ergeben, und mit ethischen Prinzipien vereinbar sein, wozu auch gehört, dass jegliche Zuwiderhandlungen gegen die Integrität der Forschung unterlassen werden.