Erwägungsgrund 23 32021D0509
Die Bestimmung des Rates gemäß Artikel 41 Absatz 1 Unterabsatz 2 EUV sollte die wirtschaftliche Haushaltsführung der Fazilität sowie ihre Wirksamkeit nicht beeinträchtigen.
Die Bestimmung des Rates gemäß Artikel 41 Absatz 1 Unterabsatz 2 EUV sollte die wirtschaftliche Haushaltsführung der Fazilität sowie ihre Wirksamkeit nicht beeinträchtigen.