Erwägungsgrund 24 32021D0509
Die Bestimmung des Rates, die sich aus einer freiwilligen Verpflichtung der Mitgliedstaaten ergibt, ist eine Ausnahme und eigener Art und gilt unbeschadet der Allgemeingültigkeit von Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 EUV und der Möglichkeit für einen Mitgliedstaat, eine förmliche Erklärung gemäß den Bestimmungen dieser Vorschrift abzugeben, der zufolge der betreffende Mitgliedstaat in diesem Fall nicht verpflichtet ist, den Beschluss durchzuführen, jedoch akzeptiert, dass der Beschluss für die Union bindend ist. Gemäß Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 EUV hat der betreffende Mitgliedstaat im Geiste gegenseitiger Solidarität alles zu unterlassen, was dem auf diesem Beschluss beruhenden Vorgehen der Union zuwiderlaufen oder es behindern könnte, und die anderen Mitgliedstaaten respektieren seinen Standpunkt.