Erwägungsgrund 20 32021D0509
Nach Artikel 41 Absatz 2 Unterabsatz 2 EUV gehen die operativen Ausgaben für Maßnahmen im Rahmen der GASP in Fällen, in denen diese Ausgaben nicht zulasten des Haushalts der Union gehen, nach dem Bruttosozialprodukt-Schlüssel zulasten der Mitgliedstaaten, sofern der Rat nicht einstimmig etwas anderes beschließt. Dort ist auch bestimmt, dass die Mitgliedstaaten, die sich bei der Abstimmung über einen Beschluss des Rates über eine Maßnahme der Stimme enthalten und eine förmliche Erklärung nach Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 EUV abgegeben haben, nicht verpflichtet sind, zur Finanzierung dieser Maßnahme beizutragen.