Erwägungsgrund 22 32021D0509
Mit dem zusätzlichen Betrag, den ein Mitgliedstaat leisten muss, der sich bei der Annahme einer Unterstützungsmaßnahme, die eine Lieferung von militärischer Ausrüstung oder militärischer Plattformen vorsieht, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, der Stimme enthält, wird gewährleistet, dass der Gesamtbeitrag des Mitgliedstaats für Unterstützungsmaßnahmen seinem Anteil des BNE am Gesamt-BNE der Mitgliedstaaten entspricht. Die Höhe der durch die anderen Mitgliedstaaten zu entrichtenden Beiträge zu Maßnahmen, für die diese zusätzlichen Beiträge geleistet werden, wird von den zusätzlichen Beiträgen nicht beeinflusst. Der Anteil der Kosten der Unterstützungsmaßnahmen, welche die Lieferung von militärischer Ausrüstung oder militärischen Plattformen betrifft, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, wird daher infolge dieser Enthaltungen im Vergleich zu dem Anteil anderer im Rahmen der Fazilität finanzierter Unterstützungsmaßnahmen sinken. Infolge der Enthaltung werden die Mittel zurückgehen, die potenziell für Unterstützungsmaßnahmen, die die Bereitstellung solcher Ausrüstungen oder Plattformen betreffen, zur Verfügung stehen.