Erwägungsgrund 13 32013L0048
Unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der EMRK, das Recht auf ein faires Verfahren zu gewährleisten, sollten Verfahren wegen geringfügiger Verstöße, die in einer Haftanstalt begangen werden, und Verfahren wegen Zuwiderhandlungen, die in einem militärischen Zusammenhang begangen und von einem befehlshabenden Offizier geahndet werden, nicht als Strafverfahren im Sinne dieser Richtlinie angesehen werden.