Erwägungsgrund 43 32013L0048
Gesuchte Personen sollten das Recht haben, mit dem Rechtsbeistand, der sie im Vollstreckungsmitgliedstaat vertritt, unter vier Augen zusammenzutreffen. Mitgliedstaaten können praktische Vorkehrungen hinsichtlich der Dauer und der Häufigkeit dieser Treffen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles treffen. Mitgliedstaaten können auch praktische Vorkehrungen treffen, um die Sicherheit, insbesondere des Rechtsbeistands und der gesuchten Person, an dem Ort zu gewährleisten, an dem das Treffen zwischen dem Rechtsbeistand und der gesuchten Person stattfindet. Diese praktischen Vorkehrungen sollten die wirksame Ausübung und den Wesensgehalt des Rechts gesuchter Personen, mit ihrem Rechtsbeistand zusammenzutreffen, nicht beeinträchtigen.