Erwägungsgrund 36 32013L0048
Verdächtige oder beschuldigte Personen sollten während des Freiheitsentzugs das Recht haben, unverzüglich mit mindestens einem von ihnen benannten Dritten, wie etwa einem Angehörigen, zu kommunizieren. Die Mitgliedstaaten können die Ausübung dieses Rechts angesichts zwingender Erfordernisse oder verhältnismäßiger operativer Erfordernisse einschränken oder aufschieben. Bei diesen Erfordernissen kann es sich unter anderem darum handeln, dass schwerwiegende, nachteilige Auswirkungen auf das Leben, die Freiheit oder die körperliche Unversehrtheit einer Person abgewehrt werden müssen, dass eine Beeinträchtigung eines Strafverfahrens abgewendet werden muss, dass eine Straftat verhindert werden muss, dass eine Gerichtsverhandlung abgewartet werden muss und dass Opfer von Straftaten geschützt werden müssen. Wenn die zuständigen Behörden in Betracht ziehen, die Ausübung des Rechts auf Kommunikation in Bezug auf einen spezifischen Dritten einzuschränken oder aufzuschieben, sollten sie zunächst prüfen, ob die Verdächtigen oder beschuldigten Personen mit einem anderen von ihnen benannten Dritten kommunizieren könnten. Die Mitgliedstaaten können praktische Vorkehrungen in Bezug auf den Zeitpunkt, die Mittel, die Dauer und die Häufigkeit der Kommunikation mit Dritten unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Ordnung und Sicherheit am Ort des Freiheitsentzugs aufrechtzuerhalten, treffen.