Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs
Widerruft ein Verdächtiger oder eine beschuldigte Person einen Verzicht im Einklang mit dieser Richtlinie, so sollte es nicht erforderlich sein, Befragungen oder Verfahrenshandlungen erneut durchzuführen, die während des Zeitraums durchgeführt wurden, in dem auf das Recht verzichtet wurde.
Erwägungsgrund 41 32013L0048Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen