Erwägungsgrund 37 32013L0048
Das Recht von Verdächtigen und beschuldigten Personen, denen die Freiheit entzogen wird, auf konsularische Unterstützung ist in Artikel 36 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen von 1963 verankert: Staaten haben danach Recht auf Zugang zu ihren Staatsangehörigen. Nach dieser Richtlinie können Verdächtige oder beschuldigte Personen, denen die Freiheit entzogen wurde, auf Wunsch ein entsprechendes Recht in Anspruch nehmen. Den konsularischen Schutz können diplomatische Vertretungen, die als Konsularbehörden tätig werden, gewähren.