Erwägungsgrund 23 32013L0048
Verdächtige oder beschuldigte Personen sollten das Recht haben, mit dem Rechtsbeistand, der sie vertritt, zu kommunizieren. Diese Kommunikation kann in jedem Verfahrensstadium erfolgen, auch bevor das Recht, mit diesem Rechtsbeistand zusammenzutreffen, ausgeübt wird. Die Mitgliedstaaten können praktische Vorkehrungen hinsichtlich der Dauer und Häufigkeit einer solchen Kommunikation sowie der dabei verwendeten Kommunikationsmittel, unter anderem auch hinsichtlich des Einsatzes von Videokonferenzen und sonstigen Kommunikationstechniken zur Ermöglichung einer solchen Kommunikation, treffen. Diese Vorkehrungen sollten die wirksame Ausübung und den Wesensgehalt des Rechts von Verdächtigen und beschuldigten Personen, mit ihrem Rechtsbeistand zu kommunizieren, nicht beeinträchtigen.