Erwägungsgrund 40 32013L0048
Der Verzicht und die Umstände der Verzichterklärung sollten unter Verwendung des Verfahrens für Aufzeichnungen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats schriftlich festgehalten werden. Dies sollte für die Mitgliedstaaten keine zusätzliche Verpflichtung, neue Mechanismen einzuführen, und keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand zur Folge haben.