Erwägungsgrund 42 32013L0048
Personen, gegen die ein Europäischer Haftbefehl erlassen wurde (im Folgenden „gesuchte Personen“), sollten im Vollstreckungsmitgliedstaat das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand haben, damit sie ihre Rechte gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI wirksam wahrnehmen können. Nimmt ein Rechtsbeistand an einer Vernehmung einer gesuchten Person durch die vollstreckende Justizbehörde teil, so kann dieser Rechtsbeistand unter anderem im Einklang mit den im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren Fragen stellen, Erläuterungen verlangen und Erklärungen abgeben. Die Tatsache, dass der Rechtsbeistand an solch einer Vernehmung teilnimmt, sollte unter Verwendung des Verfahrens für Aufzeichnungen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats schriftlich festgehalten werden.