Erwägungsgrund 14 32013L0048
Bei der Durchführung dieser Richtlinie sollten die Bestimmungen der Richtlinie 2012/13/EU berücksichtigt werden, denen zufolge Verdächtige oder beschuldigte Personen umgehend über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand belehrt werden und Verdächtige oder beschuldigte Personen, die festgenommen oder inhaftiert werden, umgehend eine schriftliche „Erklärung der Rechte“ erhalten, die Informationen über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand enthält.