Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs
Der Begriff „Rechtsbeistand“ in dieser Richtlinie bezeichnet eine Person, die nach nationalem Recht befähigt und befugt ist — einschließlich durch Akkreditierung durch eine dazu befugte Stelle —, Verdächtige und beschuldigte Personen rechtlich zu beraten und zu unterstützen.
Erwägungsgrund 15 32013L0048Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen