Erwägungsgrund 44 32013L0048
Gesuchte Personen sollten das Recht haben, mit dem Rechtsbeistand zu kommunizieren, der sie im Vollstreckungsmitgliedstaat vertritt. Diese Kommunikation sollte in jedem Verfahrensstadium stattfinden können, auch bevor das Recht, mit einem Rechtsbeistand zusammenzutreffen, ausgeübt wurde Mitgliedstaaten können praktische Vorkehrungen hinsichtlich der Dauer und Häufigkeit der Kommunikation zwischen den gesuchten Personen und ihrem Rechtsbeistand sowie der dabei verwendeten Kommunikationsmittel, unter anderem auch hinsichtlich des Einsatzes von Videokonferenzen und sonstigen Kommunikationstechniken zur Ermöglichung einer solchen Kommunikation, treffen. Diese praktischen Vorkehrungen sollten die wirksame Ausübung und den Wesensgehalt des Rechts von gesuchten Personen, mit ihrem Rechtsbeistand zu kommunizieren, nicht beeinträchtigen.