Erwägungsgrund 29 32013L0048
Die Verhältnisse, unter denen Verdächtigen oder beschuldigten Personen die Freiheit entzogen werden kann, sollten den durch die EMRK, die Charta und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vorgegebenen Standards uneingeschränkt entsprechen. Wenn der Rechtsbeistand einen inhaftierten Verdächtigen oder eine inhaftierte beschuldigte Person, dem bzw. der die Freiheit entzogen wurde, im Rahmen dieser Richtlinie unterstützt, sollte er die zuständigen Behörden in Bezug auf die Verhältnisse, unter denen dieser Person die Freiheit entzogen wird, befragen können.