Erwägungsgrund 8 32013L0048
Gemeinsame Mindestvorschriften sollten das Vertrauen in die Strafrechtspflege aller Mitgliedstaaten stärken, was wiederum zu einer wirksameren Zusammenarbeit der Justizbehörden in einem Klima gegenseitigen Vertrauens führen und zur Förderung einer Grundrechtskultur in der Europäischen Union beitragen sollte. Solche gemeinsamen Mindestvorschriften sollten in Bezug auf das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren, das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs festgelegt werden.