Erwägungsgrund 20 32013L0048
Im Sinne dieser Richtlinie umfasst die Befragung nicht die vorläufige Befragung durch die Polizei oder andere Strafverfolgungsbehörden zu dem Zweck, die Identität der betreffenden Person festzustellen, den Besitz von Waffen festzustellen oder andere, ähnliche Sicherheitsfragen zu klären oder festzustellen, ob Ermittlungen eingeleitet werden sollten, beispielsweise im Laufe einer Straßenkontrolle oder bei regelmäßigen Stichprobenkontrollen, wenn ein Verdächtiger oder eine beschuldigte Person noch nicht identifiziert worden ist.