Erwägungsgrund 21 32013L0048
Wenn eine Person, die nicht Verdächtiger oder beschuldigte Person ist, wie beispielsweise ein Zeuge, zum Verdächtigen oder zur beschuldigten Person wird, sollte sie vor Selbstbelastung geschützt werden, und hat das Recht, die Aussage zu verweigern, wie in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bekräftigt. Diese Richtlinie nimmt daher ausdrücklich auf den konkreten Fall Bezug, dass eine Person im Laufe der Befragung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zum Verdächtigen oder zur beschuldigten Person wird. Wenn im Laufe einer solchen Befragung eine Person, die nicht Verdächtiger oder beschuldigte Person ist, zum Verdächtigen oder zur beschuldigten Person wird, sollte die Befragung sofort ausgesetzt werden. Allerdings kann die Befragung fortgesetzt werden, wenn die betreffende Person darauf hingewiesen wurde, dass sie Verdächtiger oder beschuldigte Person ist und sie die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte uneingeschränkt ausüben kann.