Erwägungsgrund 25 32013L0048
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen ein Recht darauf haben, dass ihr Rechtsbeistand anwesend ist und effektiv teilnimmt, wenn sie durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungs- oder Justizbehörde befragt werden, auch im Rahmen von Gerichtsverhandlungen. Diese Teilnahme sollte gemäß den Verfahren des nationalen Rechts erfolgen, die die Teilnahme eines Rechtsbeistands an der Befragung des Verdächtigen oder der beschuldigten Person durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungs- oder Justizbehörde — auch im Rahmen von Gerichtsverhandlungen — regeln können, sofern diese Verfahren die wirksame Ausübung und den Wesensgehalt des betreffenden Rechts nicht beeinträchtigen. Bei der Vernehmung des Verdächtigen oder der beschuldigten Person durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungs- oder Justizbehörde oder bei der Gerichtsverhandlung kann der Rechtsbeistand im Einklang mit diesen Verfahren unter anderem Fragen stellen, Erläuterungen verlangen und Erklärungen abgeben, die nach dem nationalen Recht protokolliert werden sollten.