Erwägungsgrund 19 32013L0048
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen das Recht haben, unverzüglich Zugang zu einem Rechtsbeistand erhalten zu können. Auf jeden Fall sollte Verdächtigen oder beschuldigten Personen der Zugang zu einem Rechtsbeistand während des Strafverfahrens vor Gericht gewährt werden, sofern sie nicht auf dieses Recht verzichtet haben.