Erwägungsgrund 54 32013L0048
Mit dieser Richtlinie werden Mindestvorschriften erlassen. Die Mitgliedstaaten können die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte ausweiten, um ein höheres Schutzniveau zu bieten. Dieses höhere Schutzniveau sollte kein Hindernis für die gegenseitige Anerkennung von gerichtlichen Entscheidungen, die mit diesen Mindestvorschriften erleichtert werden soll, darstellen. Das Schutzniveau sollte nie unter den Standards der Charta und der EMRK in der Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte liegen.