Erwägungsgrund 24 32013L0048
In Bezug auf bestimmte geringfügige Zuwiderhandlungen sollte diese Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, das Recht von Verdächtigen oder beschuldigten Personen auf Zugang zu einem Rechtsbeistand über das Telefon zu organisieren. Eine solche Einschränkung dieses Rechts sollte jedoch auf Fälle beschränkt werden, in denen der Verdächtige oder die beschuldigte Person nicht von der Polizei oder einer anderen Strafverfolgungsbehörde befragt wird.