Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs
Solange die Prozesskostenhilfe noch nicht in einem Gesetzgebungsakt der Union geregelt ist, sollten die Mitgliedstaaten ihre einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften anwenden, die mit der Charta, der EMRK und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang stehen sollten.
Erwägungsgrund 48 32013L0048Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen