Erwägungsgrund 35 32013L0048
Verdächtige oder beschuldigte Personen, denen die Freiheit entzogen wurde, sollten das Recht haben, zumindest eine von ihnen benannte Person, beispielsweise einen Angehörigen oder den Arbeitgeber, unverzüglich von dem Freiheitsentzug informieren zu lassen, sofern dies den ordnungsgemäßen Verlauf des Strafverfahrens gegen die betroffenen Personen oder anderer Strafverfahren nicht beeinträchtigt. Die Mitgliedstaaten können die praktischen Vorkehrungen für die Wahrnehmung dieses Rechts treffen. Diese Vorkehrungen sollten die wirksame Ausübung und den Wesensgehalt des Rechts nicht beeinträchtigen. Unter begrenzten außergewöhnlichen Umständen sollte es jedoch möglich sein, vorübergehend von der Anwendung dieses Rechts abzuweichen, wenn dies angesichts der besonderen Umstände des Falles durch einen zwingenden Grund im Sinne dieser Richtlinie gerechtfertigt ist. Wenn die zuständigen Behörden eine solche vorübergehende Abweichung in Bezug auf einen spezifischen Dritten in Betracht ziehen, sollten sie zunächst prüfen, ob ein anderer Dritter, der von dem Verdächtigen oder der beschuldigten Personen benannt wurde, von dem Freiheitsentzug informiert werden könnte.