Erwägungsgrund 53 32016L2102
Um das systematische Einleiten von Gerichtsverfahren zu vermeiden, sollten Bestimmungen vorgesehen werden für das Recht auf Inanspruchnahme eines angemessenen und wirksamen Verfahrens zur Gewährleistung der Vereinbarkeit mit dieser Richtlinie. Dies berührt nicht das in Artikel 47 der Charta verankerte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Das genannte Verfahren sollte das Recht auf Einlegen einer Beschwerde bei einer beliebigen bestehenden nationalen Behörde enthalten, die für Entscheidungen über solche Beschwerden zuständig ist.